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§ 8 KDAV — Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

Kundendatenauskunftsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.