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§ 4 KDAV — Nummernbasiertes Ersuchen

Kundendatenauskunftsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 die vollständige Rufnummer enthalten. Die Rufnummer muss mit vorangestellter internationaler Länderkennung und einer nationalen Ortsnetz- oder Dienstekennzahl angegeben werden. Das nummernbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.