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# § 2 KDAV — Ersuchen

Kundendatenauskunftsverordnung  
Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchenden Stelle nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert, nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

- 1. die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,

- 2. die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der Bundesnetzagentur zur Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren zugeteilt wurde,

- 3. das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem sonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet wurde,

- 4. ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und

- 5. das aktuelle Kalenderdatum.

(2) Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig von einem IT-System erzeugt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 KDAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KDAV/2

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