# § 8 KCanG — Suchtprävention

Konsumcannabisgesetz  
Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

- 1. errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu

  - a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,

  - b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie

  - c) diesem Gesetz,

- 2. entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,

- 3. baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf,

- 4. berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu

  - a) Suchtpräventionsmaßnahmen,

  - b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie

  - c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und

- 5. stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.

(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.

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Zitiervorschlag: § 8 KCanG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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