(1) Der NRW.BANK wird die Vergabe und Verwaltung eines Darlehens aus revolvierten EFRE-Mitteln an die KBG zur Unterstützung von Start-Ups und kleinen Mittelständlern mit dem in der Corona-Krise etablierten Sonderprogramm KfW Säule 2 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.
(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.