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§ 1 KBG-AÜVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung

KBG-Darlehen-Aufgabenübertragungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der NRW.BANK wird die Vergabe und Verwaltung eines Darlehens aus revolvierten EFRE-Mitteln an die KBG zur Unterstützung von Start-Ups und kleinen Mittelständlern mit dem in der Corona-Krise etablierten Sonderprogramm KfW Säule 2 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.

(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.