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# § 8 KBFG — Auflösung

Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz  
Stand: 30.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2026 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 8 KBFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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