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# § 4a KBFG — Aufstockung des Sondervermögens

Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz  
Stand: 17.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.

(2) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich

```
im Jahr 2016 auf	230 000 000 Euro,
im Jahr 2017 auf	220 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf	100 000 000 Euro.
```

(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich

```
im Jahr 2017 auf	226 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf	300 000 000 Euro,
im Jahr 2019 auf	300 000 000 Euro,
im Jahr 2020 auf	300 000 000 Euro.
```

(4) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 90 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 000 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2020 auf 500 000 000 Euro und im Jahr 2021 auf 500 000 000 Euro.

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Zitiervorschlag: § 4a KBFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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