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# § 9 KAnG — Bund-Länder-Zusammenarbeit

Bundes-Klimaanpassungsgesetz  
Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung erlassen. Die bestehenden Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.

(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die in der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie festgelegten Ziele zu erreichen.

(3) Der Bund unterstützt die Klimaanpassung im Rahmen seiner Zuständigkeit und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch übergeordnete Strategieentwicklung und die Koordination aller Handlungsfelder und Akteure, durch Datenangebote, durch wissenschaftliche Grundlagenarbeit und Forschungsvorhaben sowie durch Information, Beratung und Vernetzung der Akteure.

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Zitiervorschlag: § 9 KAnG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KAnG/9

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