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# § 2 KAnG — Begriffsbestimmungen

Bundes-Klimaanpassungsgesetz  
Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

- 1. Klimaanpassung: die Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels,

- 2. Klimarisikoanalyse: eine Ermittlung und Bewertung der gegenwärtigen und zukünftigen Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels, in deren Rahmen der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse durch die für die Erstellung zuständige juristische Person angemessen nach ihrer Situation und ihren Bedürfnissen festgelegt wird,

- 3. Träger öffentlicher Aufgaben: alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind.

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Zitiervorschlag: § 2 KAnG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KAnG/2

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