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§ 10 KARG

Gesetz über Kassenarztrecht

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den sonstigen Vermögensrechten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands und der Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.