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# § 7 KARBV — Bestandteile des Jahresberichts

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bestandteile des Jahresberichts sind:

- 1. der Tätigkeitsbericht (§ 8);

- 2. die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);

- 3. die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);

- 4. die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);

- 5. die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);

- 6. die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);

- 7. die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);

- 8. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;

- 9. der Anhang mit folgenden Angaben:

  - a) den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;

  - b) den Angaben nach § 16;

  - c) bei einem AIF:

    - aa) den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;

    - bb) den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;

  - d) allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;

- 10. die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.

Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 7 KARBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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