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# § 24 KARBV — Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

- 1. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

- 2. Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten

- 3. Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten

- 4. Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten

- 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(2) Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

- I. Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres

  - 1. Entnahmen für das Vorjahr

  - 2. Zwischenentnahmen

  - 3. Mittelzufluss (netto)

    - a) Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten

    - b) Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten

  - 4. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach Verwendungsrechnung

  - 5. Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

- II. Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres.

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Zitiervorschlag: § 24 KARBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/24

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