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# § 22 KARBV — Gewinn- und Verlustrechnung

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der intern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentgesellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.

(2) Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser Verordnung entsprechend.

(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist für die Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach § 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

- I. Verwaltungstätigkeit

  - a) Erträge

  - b) Aufwendungen

- II. Investmenttätigkeit

  - 1. Erträge

    - a) Erträge aus Sachwerten

    - b) Zinsen und ähnliche Erträge

    - c) Sonstige betriebliche Erträge

  - Summe der Erträge

  - 2. Aufwendungen

    - a) Zinsen aus Kreditaufnahmen

    - b) Bewirtschaftungskosten

    - c) Verwaltungsvergütung

    - d) Verwahrstellenvergütung

    - e) Prüfungs- und Veröffentlichungskosten

    - f) Sonstige Aufwendungen

  - Summe der Aufwendungen

  - 3. Ordentlicher Nettoertrag

  - 4. Veräußerungsgeschäfte

    - a) Realisierte Gewinne

    - b) Realisierte Verluste

  - Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften

  - 5. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

  - 6. Zeitwertänderung

    - a) Erträge aus der Neubewertung

    - b) Aufwendungen aus der Neubewertung

    - c) Abschreibungen Anschaffungsnebenkosten

  - Summe des nicht realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres

  - 7. Ergebnis des Geschäftsjahres.

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Zitiervorschlag: § 22 KARBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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