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# § 20 KARBV — Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentgesellschaft anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten auch der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.

(2) Wird die Verwaltung des Investmentvermögens einer extern verwalteten Investmentgesellschaft gekündigt, ist ein Zwischenbericht zu erstellen. Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 Absatz 8 oder des § 132 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgelöst, ist über dieses Teilgesellschaftsvermögen ein Auflösungsbericht zu erstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Sofern Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend darzustellen.

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Zitiervorschlag: § 20 KARBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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