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# § 18 KARBV — Zwischenbericht

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den Zwischenbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Neben dem Zwischenbericht sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträgen und Skontros, die Grundlage für die Erstellung des Zwischenberichts sind, für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen. Diese Aufstellungen sind der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 18 KARBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/18

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