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# § 9 KAPrüfbV — Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über die ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen zu berichten und deren Einbindung in die Geschäftsorganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen und Zweigstellen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu beurteilen.

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Zitiervorschlag: § 9 KAPrüfbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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