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# § 36 KAPrüfbV — Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht

- 1. bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:

  - a) der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,

  - b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie

  - c) die Anschaffungsnebenkosten;

- 2. bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen:

  - a) die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie

  - b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.

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Zitiervorschlag: § 36 KAPrüfbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/36

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