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# § 29 KAPrüfbV — Anlagevorschriften und Verletzungen von Anlagegrenzen

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie gegen Erwerbsverbote sind im Prüfungsbericht darzustellen und zu erläutern; dabei sind Art, Umfang, Dauer und Ursache des Verstoßes anzugeben. Darzustellen und zu beurteilen ist, wie die Auswirkungen des Verstoßes korrigiert wurden.

(2) Eine Verletzung der Anlagegrenzen ist für Berichtszwecke erst dann als wesentlich anzusehen, wenn die Über- oder Unterschreitung mehr als 0,5 Prozent des Fondsvermögens beträgt und nicht innerhalb von drei Börsentagen behoben wurde. Bei unbeabsichtigten Verletzungen der Anlagegrenzen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben wurde.

(3) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten:

- 1. Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiegeschäften nach § 93 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches,

- 2. Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermögensgegenständen, die zum Sondervermögen gehören, nach § 93 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches,

- 3. Aufrechnungsverbot nach § 93 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches,

- 4. Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches,

- 5. Leerverkaufsverbot nach § 205 des Kapitalanlagegesetzbuches,

- 6. Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200 bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und

- 7. Pensionsgeschäfte nach § 203 des Kapitalanlagegesetzbuches.

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Zitiervorschlag: § 29 KAPrüfbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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