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# § 26 KAPrüfbV — Angaben zum Sondervermögen

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:

- 1. Name des Sondervermögens,

- 2. WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),

- 3. Geschäftsjahr,

- 4. Art des Sondervermögens,

- 5. Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,

- 6. Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,

- 7. Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker,

- 8. Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft,

- 9. Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung,

- 10. Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,

- 11. Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde,

- 12. Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,

- 13. Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches,

- 14. Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,

- 15. Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,

- 16. bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 26 KAPrüfbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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