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§ 11 KAPrüfbV — Anzeigewesen und Meldepflichten

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des Kapitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind. Wurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen- und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße anzugeben.