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# § 5 KAGBAuslAnzV — Zurückweisung von Daten

KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung  
Stand: 29.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

- 1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder

- 2. keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.

Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.

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Zitiervorschlag: § 5 KAGBAuslAnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/5

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