# § 86 KAGB — Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden

Kapitalanlagegesetzbuch  
Stand: 18.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwahrstelle hat der Bundesanstalt, den zuständigen Behörden des AIF und den zuständigen Behörden der AIF-Verwaltungsgesellschaft auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat.

(2) Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft, stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden des AIF und der AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind. Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde der Verwahrstelle, stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind.

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Zitiervorschlag: § 86 KAGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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