# § 40b KAGB — Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten

Kapitalanlagegesetzbuch  
Stand: 18.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,

- 1. von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

- 2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,

- 3. die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,

- 4. Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.

Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.

---

Zitiervorschlag: § 40b KAGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/40b
