§ 260c KAGB — Rücknahme von Anteilen

Kapitalanlagegesetzbuch

Stand: 10.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.