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§ 10 KAEAnO

Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch den Wegfall oder die Herabsetzung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe dieser Anordnung werden die Gültigkeit und die sonstigen Bestimmungen eines Konzessionsvertrags nicht berührt.