nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 KAEAnO

Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Verkündung dieser Anordnung ab dürfen Konzessionsabgaben von Unternehmen und Betrieben zur Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Versorgungsunternehmen) an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände nicht neu eingeführt oder erhöht werden.

(2) Vom 1. April 1941 ab dürfen Konzessionsabgaben, die bis zum 31. März 1941 von Versorgungsunternehmen an Gemeindeverbände oder Zweckverbände gezahlt worden sind, nicht weitergewährt werden. Die Vorschriften des § 3 bleiben unberührt.

(3)

---

Zitiervorschlag: § 1 KAEAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KAEAnO/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
