§ 8 KAEAAnO

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach dem 1. April 1941 werden Gewinnausschüttungen von Versorgungsunternehmen an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände als solche nur anerkannt, wenn sie nach Anteilen am Gesellschafts- oder Stammkapital oder nach Anteilen am Reingewinn bemessen werden. Gewinnausschüttungen nach anderen Verteilungsschlüsseln gelten als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE.