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# § 10 KAEAAnO

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE sind nicht anzusehen

- a) Aufwendungen, die den Versorgungsunternehmen aus einer etwaigen Folgepflicht der Versorgungsleitungen (Aufwendungen, die dadurch notwendig werden, daß der Straßenkörper, in dem Leitungen verlegt sind oder der von Leitungen überspannt oder gekreuzt wird, aus Verkehrsinteressen oder sonstigen Gründen verändert wird) erwachsen;

- b) monatliche oder vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels oder eines Viertels der für das Vorjahr gezahlten Konzessionsabgaben oder gleichgestellten Leistungen, soweit sie vorbehaltlich eines am Jahresschluß zu bewirkenden Ausgleichs gezahlt werden.

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Zitiervorschlag: § 10 KAEAAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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