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# § 4 KürschAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen,

- 6. Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,

- 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 8. Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen,

- 9. Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,

- 10. Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,

- 11. Nähen von Werkstücken,

- 12. Fertigen von Werkstücken,

- 13. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen,

- 14. Qualitätssicherung.

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Zitiervorschlag: § 4 KürschAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCrschAusbV/4

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