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# § 4 KürMstrV — Arbeitsprobe

Kürschnermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,

- 2. maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,

- 3. Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,

- 4. Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,

- 5. Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 KürMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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