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# § 1 KürMstrV — Berufsbild

Kürschnermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung,

- 2. Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombination mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Bekleidungsstücken,

- 3. Ausfertigung von Bekleidungsstücken,

- 4. Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz,

- 5. Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und Lederbekleidung,

- 6. Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung.

(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 2. Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,

- 3. Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,

- 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien,

- 5. Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,

- 6. Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestimmungen,

- 7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 8. Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,

- 9. Maßnehmen,

- 10. Konstruieren von Schnitten,

- 11. Anprobieren und Korrigieren,

- 12. Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Nähen,

- 13. Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen,

- 14. Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung,

- 15. Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung,

- 16. Einarbeiten von Innenpelzen,

- 17. Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung,

- 18. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 KürMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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