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§ 7 KüchMeistPrV — Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die "Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen" sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen.