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§ 5 KüSchV

Verordnung über die Küstenschifffahrt

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.12.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Beschränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergenehmigung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung von Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.