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§ 4 KüSchV

Verordnung über die Küstenschifffahrt

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.12.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sein. Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet.