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§ 8 KäseV — Geographische Herkunftsbezeichnungen

Käseverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Käse darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geographischen Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er

1.
in dem jeweiligen in Anlage 1b Spalte 2 bezeichneten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und
2.
den jeweiligen in Anlage 1b Spalte 3 bis 6 aufgeführten Anforderungen an die Herstellung und Beschaffenheit entspricht.