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§ 5 KäseV — Fettgehaltsstufen

Käseverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach ihrem Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den folgenden Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden:

FettgehaltsstufeFettgehalt in der Trockenmasse
Doppelrahmstufehöchstens87%
mindestens60%
Rahmstufemindestens50%
Vollfettstufemindestens45%
Fettstufemindestens40%
Dreiviertelfettstufemindestens30%
Halbfettstufemindestens20%
Viertelfettstufemindestens10%
Magerstufeweniger als10%.