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# § 4 JzV (Bayern) — Fortfall und Zurückstellung

Jubiläumszuwendungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamten,

1. die aus dem selben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben,

2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus dem selben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann,

3. gegen die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Jubiläumstag eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des Art. 15 des Bayerischen Disziplinargesetzes vorgelegen hätten.

Beamten, denen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 keine Jubiläumszuwendung zusteht, kann eine Dankurkunde ausgehändigt und Dienstbefreiung gewährt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 entfallen die Aushändigung einer Dankurkunde und die Gewährung einer Dienstbefreiung.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde sowie einer Dienstbefreiung ist bei Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.

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Zitiervorschlag: § 4 JzV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JzV/4

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