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# § 87 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden und Vermögensverzeichnissen

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsgerichte sind für die Aufnahme von Urkunden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Zuständigkeit umfasst die Befugnis zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Tatsachen.

(2) Die Vorschriften, wonach die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden können, bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 87 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/87

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