nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 78 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Pflichten der Ordnungsbehörden

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, mitteilen.