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§ 73 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil der Urkundsbeamte bei Vornahme der Handlung örtlich unzuständig oder von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war.

(2) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.