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§ 65 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind, durch Urkunden glaubhaft zu machen.

(2) Ist der Antrag von einem nach § 20 Absatz 3 des Bundesberggesetzes Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die in Absatz 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigentümer zuzustellen.