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# § 57 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Namenspapiers mit Inhaberklausel (§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 2 und 3 und in den §§ 480 und 482 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger und Aushang an der Gerichtstafel. Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung des Aufgebots; im Falle mehrerer Veröffentlichungen kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung an.

(2) Das Gericht kann mit Rücksicht auf den Ortsgebrauch weitere Veröffentlichungen anordnen.

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Zitiervorschlag: § 57 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/57

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