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§ 30 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Zuständigkeit

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:

1. zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten;

2. zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme.

Abschnitt 4:

Justizwachtmeisterdienst