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§ 1 JusWidZV (Brandenburg) — Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Widerspruchszuständigkeitsverordnung Justiz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Beihilfe- und Besoldungsangelegenheiten der Beamten und Richter, Ruhestandsbeamten und Richter im Ruhestand, früheren Beamten und Richter im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.