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# § 3 JusDKIVO (Sachsen) — Verfügung über das Guthaben auf dem Bekleidungskonto und Einziehung des Guthabens

Justizdienstkleidungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Überziehung des Bekleidungskontos sowie Vorgriffe auf zu erwartende Gutschriften folgender Kalenderjahre sind unzulässig.

(2) Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann im Einzelfall anordnen, dass die Kosten für den privaten Erwerb von einzelnen Dienstkleidungsstücken oder von sonstigen Kleidungsstücken ganz oder teilweise aus dem Guthaben des Bekleidungskontos erstattet werden.

(3) Das auf dem Bekleidungskonto vorhandene Guthaben wird eingezogen, sobald das Dienstverhältnis endet oder die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend entfällt.

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Zitiervorschlag: § 3 JusDKIVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/3

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