(1) Die Überziehung des Bekleidungskontos sowie Vorgriffe auf zu erwartende Gutschriften folgender Kalenderjahre sind unzulässig.
(2) Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann im Einzelfall anordnen, dass die Kosten für den privaten Erwerb von einzelnen Dienstkleidungsstücken oder von sonstigen Kleidungsstücken ganz oder teilweise aus dem Guthaben des Bekleidungskontos erstattet werden.
(3) Das auf dem Bekleidungskonto vorhandene Guthaben wird eingezogen, sobald das Dienstverhältnis endet oder die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend entfällt.