# § 9 JurVDKpV (Brandenburg) — Zurückgestellte Bewerbungen

Juristische Kapazitätsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 11 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes zurückgestellt worden, ist eine erneute Bewerbung nicht erforderlich. Bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der Antragsfrist für den nächsten Einstellungstermin haben die Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen, ob an der Bewerbung festgehalten wird; anderenfalls wird die Bewerbung nicht mehr berücksichtigt. Die §§ 5 und 6a sind auch bei der Berücksichtigung zurückgestellter Bewerbungen im nächsten Einstellungstermin anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 9 JurVDKpV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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