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§ 9 JudDenkmStiftG — Beschäftigte

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.