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§ 8 JudDenkmStiftG — Ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.