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# § 3 JudDenkmStiftG — Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" bereit gestellten und erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der Stiftung über.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(4) Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

(5) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 JudDenkmStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/3

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